Unterfüllung: Wie viel ist erlaubt?

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Ein 150-Gramm-Becher Joghurt, eine 500-Gramm-Dose gefüllt mit Keksen - bei Fertigpackungen verlassen sich Verbraucher:innen auf die Nennfüllmenge, die auf der Packung angegeben werden muss. Doch nicht jede Packung hält, was sie verspricht.
Ein Mann schaut die Verpackung von Lebensmitteln

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bestimmte Unterschreitungen der Nennfüllmenge, die auf der Verpackung angegeben ist, sind erlaubt.
  • Nach dem Mittelwertprinzip dürfen Fertigpackungen weniger enthalten, wenn die Menge durch Packungen mit mehr Gewicht ausgeglichen wird.
  • Die Verbraucherzahlen fordern das Mindestmengenprinzip. Dabei muss in jeder Packung mindestens die Menge enthalten sein, die drauf steht.
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Unterfüllung: Wenn die Fertigpackung zu leicht ist

Gerade beim Kochen und Backen nach Rezept verlassen sich Verbraucher:innen auf die Füllmengenangabe auf der Verpackung. Dort ist der Inhalt mit 500 Gramm angegeben, die Waage zeigt aber weniger an. Ist das rechtens? Ja, denn gewisse Unterschreitungen der Nennfüllmenge und Schwankungsbreiten sind vom Gesetzgeber erlaubt.

Diese Toleranzgrenzen, die so genannten zulässigen Minusabweichungen, regelt die Fertigpackungsverordnung. Welche Abweichungen gestattet sind, hängt von der "Nennfüllmenge" ab. Das ist die Menge an Erzeugnis, die auf der Verpackung angegeben ist. Die Füllmenge hingegen ist die Menge, die dann tatsächlich in der Fertigpackung enthalten ist.

Einzelne Packungen dürfen innerhalb der genannten Minusabweichungen weniger enthalten, wenn dies durch andere Packungen mit mehr Gewicht ausgeglichen wird - der Mittelwert muss stimmen.

So dürfen die Mengenangaben bei Fertigpackungen abweichen

Fertigpackungen mit aufgedruckten Mengen zwischen 100 bis 200 Gramm oder Milliliter dürfen 4,5 Prozent weniger enthalten als angegeben.

Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 500 bis 1.000 Gramm oder Milliliter duldet das Gesetz, dass bis zu 15 Gramm oder Milliliter fehlen. Beispiel: Ist der 150-Gramm-Becher nur mit 143,25 Gramm Joghurt oder die 500-Gramm-Dose nur mit 485 Gramm Keksen gefüllt, liegt das noch im gesetzlichen Rahmen. Beim Selberwiegen zu Hause gilt: Haushaltswaagen können nur Hinweise liefern, da diese zu ungenau sind und nur als grobe Schätzung angesehen werden.

Zwei von 100 Packungen dürfen die genannten Minusabweichungen zum Zeitpunkt der Herstellung sogar noch unterschreiten. Das Doppelte der gesetzlich geduldeten Abweichungen wird hier toleriert. Der Mittelwert muss jedoch auch hier eingehalten werden. Fehlt mehr, spricht man von einer Unterfüllung.

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Das fordern die Verbraucherzentralen

Ob der Hersteller die Toleranzgrenzen eingehalten oder die Verpackung gesetzwidrig unterfüllt hat - das können Verbraucher selbst nicht prüfen. Darum fordert die Verbraucherzentrale, dass das Mittelwertprinzip vollständig durch das Mindestmengenprinzip ersetzt wird.

Beim Mindestmengenprinzip muss in jeder Packung mindestens das drin sein, was drauf steht. Mit dieser leicht nachvollziehbaren Regelung wäre ein andauerndes Verbraucherärgernis mit einem Schlag vom Tisch und die Eichbehörden könnten wesentlich schneller und problemloser kontrollieren.

Außerdem sollte es den Herstellern von Fertigpackungen dank hochentwickelter Technik und ausgefeilten Abfüllanlagen heute durchaus möglich sein, ihre Produkte mit geringen Schwankungsbreiten abzufüllen.

DSL-Router liegt auf einem Tisch

Sammelklage gegen Vodafone

Vodafone hat einseitig Preise für Festnetz-Internet-Verträge erhöht. Mit der Sammelklage will der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu Unrecht gezahlte Gelder für Verbraucher:innen zurückholen. Vodafone soll ihnen die Differenz zwischen altem und neuem Preis seit der Preiserhöhung erstatten. Am 3. Dezember 2025 findet vor dem Oberlandesgericht Hamm die erste mündliche Verhandlung statt.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen. Am 21. März 2025 findet vor dem Kammergericht die erste mündliche Verhandlung statt.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat für die Kund:innen der Sparkasse Klage erhoben, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Am 26. Februar 2025 urteilt das Brandenburgische Oberlandesgericht.