Seit dem 31. Dezember 2024 sind für ältere Kamine und Feuerstätten die Fristen zur Nachrüstung abgelaufen. Ute Urban, Energieberaterin der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, gibt einen Überblick, welche Vorschriften nun gelten.
In vielen Haushalten wird noch mit einem Kachelofen oder mit einem gemütlichen Kaminfeuer geheizt. Wer eine derartige „Einzelraumfeuerstätte“ zwischen dem 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 in Betrieb genommen hat, musste bis zum 31. Dezember 2024 einen Nachweis zur Einhaltung der in der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vorgegebenen Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid erbringen: Kamine, Kaminöfen und Öfen dürfen nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter Abgas ausstoßen.
Wer keinen Nachweis erbringen kann, darf die Einzelraumfeuerstätte seit dem 01. Januar 2025 nicht mehr betreiben. Eine Modernisierung und Nachrüstung des Kamins oder Ofens war nur bis Jahresende 2024 möglich. „Wurde eine Staubminderungseinrichtung eingebaut, die dazu beiträgt, die Emissionen zu verringern, kann ein Weiterbetrieb erfolgen“, erläutert Urban. Seit Januar kontrolliert der Schornsteinfeger bzw. die Schornsteinfegerin im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung.
Diese Ausnahmen gelten:
Ältere Geräte, die bereits der ersten Stufe der BImSchV entsprechen und Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen, haben Bestandsschutz. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen, Badeöfen und Backöfen sowie für offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.
Nachrüstung und Grenzwerte nachweisen:
Möchten Sie den außer Betrieb genommenen Kamin weiter betreiben, ist eine Nachrüstung mit einer Staubminderungseinrichtung nach dem Stand der Technik möglich. Diese Einrichtung braucht eine bauaufsichtliche Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und muss für diese Einzelraumfeuerstätte geeignet sein. Vor dem Einbau sollte geprüft werden, ob damit der Nachweis für den Weiterbetrieb im Sinne der 1. BImSchV überhaupt möglich ist. Diese Nachrüstung könnte zudem hohe Kosten verursachen, weshalb ein Austausch oder eine Stilllegung die bessere Entscheidung sein kann.
Austausch:
Feuerstätten, die aktuell im Handel gekauft werden können, müssen die gesetzlichen Vorschriften bereits erfüllen und benötigen keinen weiteren Nachweis, ob die Grenzwerte eingehalten werden.
Bei klassischen Kaminöfen kann ein neuer Ofen die bessere Lösung sein. Für neue Öfen sollte das Umweltlabel „Blauer Engel“ bevorzugt werden, da diese Modelle noch effizienter und emissionsärmer sind. Das bedeutet einen höheren Wirkungsgrad, weniger Brennstoffeinsatz und damit geringere Kosten. Wer sparsam und effizient mit Holz heizt, minimiert gleichzeitig Feinstaub und CO2-Emissionen.
Das Umweltbundesamt (UBA) rät aus Klimaschutzgründen von der energetischen Holznutzung ab. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Wald weniger Kohlenstoff entnommen wird, als in ihm gebunden ist.
Inwiefern es sich lohnt, eine Holzfeuerstätte an das zentrale Heizungsnetz anzuschließen, kann eine Energieberatung bei der Verbraucherzentrale klären.
Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Fachleute informieren anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind alle Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400 und in unseren Vorträgen.
Weiterführende Informationen:
- 2. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_2_1990/BJNR026940990.html
- CO2-Berechnungsgrundlage zum Heizen mit Holz
UBA-CO₂-Rechner: Neue Berechnungsgrundlage bei Holzenergie).