Riestersparer, die sich bereits in der Verrentungsphase befinden und die einmaligen Abschluss- und Verwaltungskosten schon bezahlt haben, sollten prüfen lassen, inwieweit eine Rückforderung der gezahlten Gebühren noch möglich ist.
Jüngst wandte sich ein Riestersparer ratsuchend an die Beratungsstelle Dessau. Ein Riesterbanksparplan sollte nach jahrelangem Besparen durch Eigenbeiträge und staatliche Zulagen in die Rentenauszahlphase überführt werden. Satte 26.000 Euro hatten sich so angesammelt. Fest stand für den Sparer, dass er sich 30 Prozent des angesparten Guthabens sofort auszahlen lassen wollte. Der Rest des Geldes sollte lebenslang verrentet werden. Der Verbraucher hatte dafür von seiner Sparkasse verschiedene Angebote übersandt bekommen und suchte nun Hilfe bei der Entscheidungsfindung.
Nach der Überprüfung der Unterlagen stellte die Beraterin fest, dass die Angebote unzulässige einmalige Abschluss- und Verwaltungskosten von 938 Euro bzw. 403 Euro enthielten. Unzulässig sind die Kosten, da die Kostenklausel in dem ursprünglichen VorsorgePlus-Vertrag nicht klar und verständlich ist und somit den Verbraucher unangemessen benachteiligt. In einem ähnlichen Fall hatte der Bundesgerichtshofes (Az. XI ZR 290/22) gerade so entschieden. Der betroffene Verbraucher fordert die Sparkasse nun mit Hilfe eines Schreibens der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt auf, bei den Angeboten nachzubessern.
Fragen rund um das Thema der Riesterrente beantwortet die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt online, telefonisch und in den Beratungsstellen persönlich vor Ort. Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.