In den Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg schon im November 2023, dass die Zinsberechnungen der Sparkassen falsch waren. Es hat außerdem Vorgaben gemacht, wie die Zinsen neu zu berechnen sind.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte sich für höhere Nachzahlungen eingesetzt und gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Am 09.07.2024 bestätigte dieser dann aber in zwei anderen Verfahren die Berechnungsmethode des OLG Naumburg.
Aus Sicht des vzbv sind die offenen rechtlichen Fragen damit abschließend geklärt. Er hat die Revision deswegen zurückgenommen.
Damit wird das Urteil gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und die Kreissparkasse Stendal rechtskräftig.
Die betroffenen Prämiensparer haben nun Klarheit, wie die Zinsen in ihrem Fall neu zu berechnen sind und dürfen auf Zinsnachzahlungen hoffen.
Jetzt ist es an den Sparkassen, aktiv und zeitnah auf ihre Sparer zu zugehen und neue, nachvollziehbare Zinsnachberechnungen mit detaillierten Berechnungsverlauf vorzulegen.
Neben der Überprüfung der Zinsberechnungen berät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt auch zu allen Fragen rund um die Kündigung oder Zinsanpassung von Prämiensparverträgen.
Auch die Prämiensparer anderer Sparkassen, die nicht am Verfahren beteiligt waren, können sich ratsuchend an die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt wenden, um individuell prüfen zu lassen, inwieweit auch sie von den Entscheidungen zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen profitieren können.
Beratungen werden persönlich in den Beratungsstellen, telefonisch über einen Rückrufservice oder per Video angeboten. Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen. Online-Terminbuchungen sind möglich unter: https://www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de/beratung-st/terminvereinbarung