Krankenkassen fordern Höchstbeiträge von Kleinselbstständigen nach

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentralen: gesetzliche Klarstellung dringend erforderlich
Geldkasse
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  • Seit Jahresbeginn erhalten zahlreiche freiwillig versicherte Kleinselbstständige massive Nachzahlungsaufforderungen von ihrer Krankenkasse für das Jahr 2019, weil sie ihren vollständigen Steuerbescheid nicht fristgerecht vorgelegt haben.
  • Die Krankenkassen sind der Auffassung, dass sie in diesen Fällen den Höchstbeitrag nachfordern können und akzeptieren keine nachgereichten Unterlagen.
  • Die Verbraucherzentralen sind der Auffassung, dass nachgereichte Unterlagen im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden sollten und fordern dringend eine gesetzliche Klarstellung.

 

Bei den Verbraucherzentralen melden sich seit Jahresbeginn zahlreiche freiwillig krankenversicherte Kleinselbstständige, die von ihrer Krankenkasse ungewöhnlich hohe Beitragsnachforderungen für 2019 erhalten. Die Betroffenen sollen den Höchstbeitrag von rund 900 Euro monatlich zahlen, weil sie den Steuerbescheid für 2019 nicht rechtzeitig binnen einer Dreijahresfrist vorgelegt haben. Der Steuerbescheid ist in diesen Fällen die Grundlage für die Berechnung der Beitragshöhe. Reichen die Betroffenen die Steuerbescheide nach, bestehen die Kassen weiter auf ihren Forderungen. Die Verbraucherzentralen halten dieses Vorgehen für völlig überzogen und rechtswidrig.

Betroffen sind freiberuflich Tätige wie Fußpflegerinnen, Friseurinnen oder Kioskbesitzer, die meist nur sehr geringe Einkünfte erzielt haben. Die Folgen sind massiv: In den vorliegenden Fällen sind Versicherte mit Nachforderungen von bis zu 8.000 Euro konfrontiert. Anstatt die realen Einnahmen für die Beitragsberechnung heranzuziehen, verlangen die gesetzlichen Krankenkassen den Höchstbeitrag. „Faktisch zahlen die Betroffenen also Beiträge auf Einnahmen, die sie gar nicht hatten. Teilweise ist der Krankenkassenbeitrag höher als die monatlichen Einnahmen der Mitglieder“, kritisiert Josefine Pönicke, Referentin Gesundheit und Pflege bei der Verbraucherzentrale Sachsen- Anhalt.

Die Krankenkassen berufen sich auf das Sozialgesetzbuch V. Seit 2018 regelt Paragraf 240 Absatz 4a Satz 4, dass freiwillig gesetzlich Versicherte drei Jahre Zeit haben, ihren Einkommenssteuerbescheid zur Beitragsberechnung einzureichen. Tun sie dies nicht, legt die Krankenkasse zunächst den Höchstbeitrag fest. „Aus unserer Sicht bedeutet das aber nicht, dass nachgereichte Unterlagen im Widerspruchsverfahren unberücksichtigt bleiben dürfen und die Beitragsnachforderung faktisch unveränderlich ist. Werden neue Tatsachen bekannt, muss eine falsche Entscheidung korrigiert werden“, so Pönicke. „Im Sozialrecht sind richtige Entscheidungen wichtiger als Fristen.“

Nach Auffassung der Verbraucherzentralen stellt die Vorschrift keine Strafnorm dar, mit welcher die Kassen Beiträge verlangen dürfen, die vom Einkommen völlig losgelöst sind. Solche Härten dürften auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein. Andernfalls hätte er es explizit so formulieren müssen. „Wir halten daher dieses Vorgehen für gesetzlich nicht gedeckt“, so Pönicke.

Allerdings stützen sowohl der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen als auch das Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufsichtsbehörde das Vorgehen der Kassen gegen ihre Mitglieder und bestehen auf dieser völlig überzogenen Praxis. Auch eine Klage hilft den Betroffenen nicht: Bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung durch die Sozialgerichte würde viel Zeit ins Land gehen. Zeit, in der Kleinselbstständige weiter mit absurd hohen Beitragsnachforderungen konfrontiert und häufig überfordert sind. Die Verbraucherzentralen fordern die Politik auf, diese Ungerechtigkeit schnell durch eine gesetzliche Klarstellung zu beseitigen.

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