Süßwaren mit Cannabidiol (CBD) – riskante Verwechslungsgefahr für Kinder

Pressemitteilung vom
CBD-Süßwaren ohne Zulassung weiter im Handel in Sachsen-Anhalt erhältlich
Gummibärchen
Off

Hanf in Lebensmitteln liegt im Trend, er gilt als cool und verspricht „chillige“ Entspannung. So finden sich vermehrt CBD-haltige Lebensmittel wie Bonbons, Gummibärchen, Kekse und Erfrischungsgetränke nicht nur in Onlineshops. Denn wie eine Marktstichprobe der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt zeigt, werden derlei Produkte auch in Einzelhandelsgeschäften wie Candy Shops angeboten. Dabei sind die Produkte, darunter Fruchtgummis, offiziell als „Sammelgegenstände“ deklariert und angeblich nicht für den Verzehr geeignet. Auf Nachfrage bestätigte das Verkaufspersonal jedoch, dass die Fruchtgummis natürlich zum Verzehr bestimmt seien. Die Produkte enthalten den Hanf-Inhaltsstoff CBD, der in Deutschland als neuartiges Lebensmittel („Novel Food“) gilt. Eine entsprechende Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) liegt jedoch nicht vor. Demnach dürften diese als „Sammelgegenstand“ deklarierten Lebensmittel nicht verkauft werden.

Besonders alarmierend ist, dass Kinder diese Süßwaren aufgrund ihres Aussehens leicht mit herkömmlichen Naschereien verwechseln können, was ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellen kann. Zwar hat CBD keine berauschende gleichwohl jedoch eine pharmakologische Wirkung und kann mit dem psychoaktiven Tetrahydrocannabinol (THC) verunreinigt sein. So löst CBD bei etwa 10 % der Nutzer Schläfrigkeit und Benommenheit aus, während andere über Schlaflosigkeit und innere Unruhe berichten. Zudem sind die exakte Dosierungen, Sicherheitsaspekte und Wechselwirkungen von CBD noch nicht ausreichend erforscht.

Das BVL hat bereits mehrfach vor der zunehmenden Verbreitung von Cannabinoiden in Süßwaren gewarnt. Mehr als 90 Meldungen im europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel (RASFF) gab es im Jahr 2023, allein 44 von deutschen Behörden. Besonders besorgniserregend - einige dieser Produkte enthielten auch das psychoaktive Cannabinoid Hexahydrocannabinol (HHC), dessen Verkauf in Deutschland gänzlich verboten ist.

Besonders bedenklich ist die Vermarktung Cannabinoid-haltiger Produkte. Begriffe wie „high“ sowie Abbildungen von Hanfblättern erwecken bewusst den Eindruck eines berauschenden Konsumerlebnisses. Dieses Marketing wird von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt als gefährlich eingestuft, da es vor allem bei Kindern und Jugendlichen den Konsum von CBD-Produkten verharmlost und fördert. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt fordert daher eine strengere Kontrolle und ein Verkaufsverbot solcher Produkte, um Kinder und Verbraucher besser zu schützen.


Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de.

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