Beratungen zum Thema online, telefonisch und in den Beratungsstellen persönlich vor Ort an. Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.
Die Aussagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sind eindeutig: „Waldbrände, Wasserknappheit und anhaltende Trockenheit, zugleich aber auch Überschwemmungen kommen seit einigen Jahren immer öfter vor und vor allem die Hitzewellen immer früher.“ Seit Wochen herrschen u.a. in den südeuropäischen Ländern wie Italien, Spanien und Kroatien ununterbrochen Temperaturen um und über 40 Grad. Laut DWD leidet aktuell Griechenland seit mehreren Wochen am meisten unter der Hitze und unter anderen Folgen des Klimawandels. Immer wieder fragen Verbrauchen in diesen Tagen bei der Verbraucherzentrale nach, ob sie angesichts der anhaltenden Hitzewellen in diesen Ländern möglichst kostenfrei von ihren gebuchten Pauschalreisen Abstand nehmen können?
Die Frage ist relativ einfach zu beantworten: Pauschalreisende können jederzeit vor Reisebeginn von ihrem Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung geltend machen. Oftmals sind in den Reisebedingungen sog. Entschädigungspauschalen festgeschrieben. Letztlich gilt der Grundsatz, je näher die Reise rückt, je höher ist die Stornopauschale. Insoweit hilft nur ein Blick in den Vertrag, genauer die Reisebindungen. Sind im Vertrag keine Pauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. In derartigen Fällen muss der Reiseveranstalter auf Verlangen des Verbrauchers die Höhe der Entschädigung begründen.
Der Reiseveranstalter hat dagegen keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Urlaubs oder die Beförderung zum Urlaubsort erheblich beeinträchtigen. Wann aber sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich? Der Gesetzgeber sieht Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich an, “wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“. Sprich: Hitze oder Hitzewelle berechtigen im Regelfall keinen kostenfreien Rücktritt.
Betroffene Verbraucher müssen grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie – nicht nur mit Blick auf die finanziellen, sondern auch auf die gesundheitlichen Folgen für die eigene Person – die Reise antreten wollen oder nicht. Wer meint, über die gleichzeitig abgeschlossene Reiserücktrittskosten-Versicherung die Stornokosten ersparen zu können, sollte sehr genau lesen, was zu den sog. „versicherten Ereignissen“ gehört. Nur wenn diese vorliegen, übernimmt die Versicherung die Stornokosten.
Informationen zur Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung erhalten Verbraucher unter https://www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/auslandsreisen-welcher-versicherungsschutz-ist-notwendig-10713.