Geschäft pleite – Gewährleistung schwierig

Pressemitteilung vom
Insolvenzen im Handel verhindern Umtausch oder Reparatur
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Nach Angaben der Wirtschaftsauskunftei Creditreform gab es in den ersten sechs Monaten dieses Jahres bereits 180 Firmeninsolvenzen in Sachsen-Anhalt, dazu gehören auch der Modekonzern Esprit und die Handelskette Real mit ihren Filialen in Sachsen-Anhalt. Was wird in diesen Fällen aus den Ansprüchen von Verbrauchern, wenn sie gerade dort eine mangelhafte Ware gekauft haben und der  Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist? Die teure Bluse löst sich beim erstmaligen Tragen an den Nähten auf, die Tischlampe flackert ständig oder der Fernseher funktioniert nicht mehr. Was können die Betroffenen dann noch wo geltend machen?

Grundsätzlich haben Verbraucher bei Kauf einer mangelhaften Ware einen Anspruch auf Gewährleistung, den sie innerhalb von zwei Jahren ab Kauf gegenüber dem Verkäufer geltend machen können. Der Verkäufer muss zunächst die Ware kostenlos reparieren oder gegen eine mangelfreie Ware austauschen. Das funktioniert natürlich nicht mehr, wenn der Verkäufer insolvent ist. Der Käufer muss seinen Nacherfüllungsanspruch auf Austausch oder Reparatur nun gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen, dessen  Kontaktdaten sich auf den Internetseiten der Unternehmen befinden. Dieser entscheidet, ob er den Anspruch erfüllt. Lehnt er  ab, kann der Verbraucher die mangelhafte Ware nur auf eigene Kosten reparieren lassen und diese Kosten im Wege des Schadensersatzes vom Insolvenzverwalter verlangen. Wird allerdings mangels Masse kein Insolvenzverfahren durchgeführt, läuft die Forderung ins Leere. Selbst wenn das Verfahren eröffnet wird, erhält der Verbraucher angesichts der großen Anzahl von Gläubigern oft nur einen geringen Teil seiner Forderung zurück. Vor der Entscheidung für eine Reparatur sollte deshalb in Abhängigkeit von der Höhe der Reparaturkosten und des gezahlten Kaufpreises  abgewogen werden, ob sich das tatsächlich noch lohnt.   

Von der Insolvenz unberührt bleiben jedoch Ansprüche, die sich aus den freiwilligen Garantien der Hersteller der Waren ergeben. Wurde eine Garantie übernommen, ist es empfehlenswert, die im Rahmen der Garantiebedingungen zugesicherten Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Zu beachten ist, dass ein  Garantieanspruch nicht so umfänglich ist, wie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.  

Gerade nach Firmenpleiten stellen Ratsuchende häufig Fragen nach Vorauszahlungen, fehlerhafter Ware, Ratenkauf, Datenschutz oder  noch nicht eingelösten Gutscheinen. Antworten finden betroffene Verbraucher auf der Homepage der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt unter 

https://www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/wenn-eine-firma-insolvent-wird-das-sind-ihre-rechte-10630.


Beratungen zum Thema bietet die Verbraucherzentrale auch online, telefonisch und in den Beratungsstellen persönlich vor Ort an. Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und 

Terminvereinbarungen zu erreichen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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