Frau T. hatte am 25. Mai mehrere Kleidungsstücke beim 77onlineshop.de – auch bekannt als Seventyseven - auf Rechnung bestellt und schon am 28. Mai geliefert bekommen. Danach wollte sie einzelne Artikel zurücksenden. Als sie den Retourenschein von den Seiten des Shops laden wollte, bekam sie den Hinweis, dass alle Artikel, die bis zum 31.Mai bestellt wurden, auf Grund eines Insolvenzverfahrens nicht zurückgeschickt werden können.
Noch mehr Verwirrung bei der Verbraucherin brachte der weitere Hinweis, dass bei Bestellungen ab dem 1. Juni eine Rücksendung weiterhin normal abgewickelt werde. Ihre Frage: Muss ich die Artikel jetzt behalten und bezahlen? Diese Frage stellen aktuell zahlreiche betroffene Verbraucher der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.
Tatsächlich hat das Amtsgericht Kleve laut Insolvenzbekanntmachung ein Insolvenzverfahren (33 IN 19/24) über das Vermögen der Styleboom Textilhandels GmbH&Co.KG mit Sitz in Geldern (NRW), dem Betreiber des Onlineshops, eröffnet und Herrn Dr. Peter C. Minuth, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. „Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). “ Der Shop ist weiterhin online.
Wurde also der Kaufvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen – im Fall von 77onlineshop war das der Zeitraum bis zum 31. Mai und die Ware auch geliefert, dann ist der Kaufvertrag erfüllt. Bei dem zu zahlenden Kaufpreis handelt es sich damit um eine sog Insolvenzforderung und diese ist zu bezahlen. Der Online-Shop hat hier einen nach Insolvenzrecht begründeten Anspruch auf die Bezahlung der Ware, auch wenn der Kunde eine Rücksendung wünscht. Betroffene sollten nach Auffassung der Verbraucherzentrale deshalb keine Rücksendung vornehmen. Tun sie es dennoch, besteht beim insolventen Händler der Anspruch auf vollständige Kaufpreiszahlung. Der ausstehende Erstattungsbetrag für die Rücksendung kann später zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens besteht dann nur eine teilweise Auszahlung an die Gläubiger, diese beträgt in den meisten Fällen nicht über 10 % des tatsächlichen Geldbetrages. Die Alternative ist hier, die Ware zu behalten und den vollen Kaufpreis zu zahlen. In diesem Fall haben betroffene Verbraucher wenigstens einen Gegenwert für ihre Zahlung und können die Ware nach Möglichkeit anderweitig nutzen oder verkaufen.
Beratungen zum Thema Insolvenz bietet die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt online, telefonisch und in den Beratungsstellen persönlich vor Ort an. Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/wenn-eine-firma-insolvent-wird-das-sind-ihre-rechte-10630
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