Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf einem Plakat an der Tür ihrer Filiale in Halle für eine Geldanlage zu folgenden Bedingungen geworben: „2 Jahre Laufzeit, Bei Bedarf verfügbar, 100% Kapitalschutz, Jährliche Zinszahlung“ mit einer Verzinsung von „2,8 % p.a.“. Erst im Produktinformationsblatt wurde auf Kosten und Risiken (wie einem „Emittenten-/Bonitätsrisiko, „Preisänderungsrisiko“, „Liquiditätsrisiko“ sowie „Kündigung-/Wiederanlagerisiko“) hingewiesen. Danach waren 0,5 % des Nennbetrags als Ausgabeaufschlag zu leisten.
Mit Anerkenntnisurteil vom 10.04.2024 wurde der Beklagten untersagt, für eine Festzinsanleihe mit einem solchen Werbeflyer und den Angaben zu werben, die Geldanlage ermögliche 2,8 % p.a., wenn nicht in der Werbung auf den Ausgabeaufschlag von 0,5 % hingewiesen wird. (rechtskräftig)