Antworten auf häufige Fragen zur Klage gegen die Sparkasse Mansfeld-Südharz

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die Sparkasse Mansfeld-Südharz.
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Grundsätzliches zur Klage

Warum hat der vzbv die Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Mansfeld-Südharz erhoben?

Viele Verbraucher:innen vertrauten der Sparkasse Mansfeld-Südharz ihre Ersparnisse an, um für das Alter vorzusorgen. Seit den 1990er Jahren bot die Sparkasse, beziehungsweise eine ihrer Vorgängerinnen, dazu Verträge namens „S-Prämiensparen“ an. Wer so einen Vertrag abschloss, sollte nicht nur die regulären Zinsen erhalten, sondern auch eine attraktive jährliche Prämie von bis zu 50% der in dem Jahr vorgenommenen Einzahlungen.

Vor einigen Jahren begann die Sparkasse Mansfeld-Südharz, die Prämiensparverträge jedoch zu kündigen. Außerdem hat die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt festgestellt, dass die Sparkasse in zahlreichen Fällen mehrere tausend Euro zu wenig Zinsen gutgeschrieben hat. 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hatte für die Kund:innen der Sparkasse Mansfeld-Südharzgeklagt, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.

Wie konnte es zu der fehlerhaften Berechnung kommen?

Eine Bank darf in Verträgen vereinbaren, Zinsen während der Vertragslaufzeit zu ändern. Dafür muss sie allerdings klar formulieren, nach welchen Vorgaben die Zinsanpassung erfolgen wird. Dies hat die Sparkasse jedoch nicht getan. Sie hat Änderungsklauseln in den AGB verwendet, nach denen sie die Zinsen allein nach ihrem Belieben ändern konnte. Das benachteiligte die Sparer. Die Klauseln waren daher nicht wirksam und dürfen nicht angewendet werden.

Um wieviel Geld ging es bei der Zinsnachzahlung?

Die zu erwartende Nachzahlung richtete sich nach verschiedenen Faktoren wie der Spardauer und der Höhe der Einzahlungen. Häufig hat die Verbraucherzentrale vierstellige Beträge ermittelt.

Ergebnis der Klage

Was ist das Ergebnis der Klage?

Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg steht fest, dass die Zinsberechnung der Sparkasse falsch war. In seinem Urteil vom 11.10.2023 hat das Gericht der Sparkasse Vorgaben gemacht, wie sie die Zinsen neu zu berechnen hat.

Warum hat der Bundesgerichtshof in dieser Sache nicht entschieden?

Wir hatten uns für höhere Nachzahlungen an Kund:innen eingesetzt und gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im November 2023 Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Am 09. Juli 2024 hatte der BGH in anderen Verfahren gegen Sparkassen die Berechnungsmethode des OLG Naumburg jedoch bestätigt. Aus unserer Sicht waren die offenen rechtlichen Fragen damit abschließend geklärt. Wir haben die Revision deswegen zurückgenommen. Das Urteil des OLG gegen die Sparkasse Mansfeld-Südharz ist damit rechtskräftig. Für deren Kund:innen ist damit auch endgültig klar, wie die Zinsen in ihrem Fall neu zu berechnen sind.

Was bedeutet das Ergebnis für Verbraucher:innen?

An der Sammelklage des vzbv haben insgesamt 211 Verbraucher:innen teilgenommen. Für sie ist das Urteil des OLG rechtlich unmittelbar bindend. Sie können sich zur Nachberechnung ihrer Zinsen auf die Methode berufen, die das OLG festgelegt hat. Ein Verbraucher berichtete, dass die Nachberechnung der Sparkasse 13.007 Euro an Zinsgutschrift ergab.

Das Urteil ist seit dem 20. September 2024 rechtskräftig. Ansprüche von Betroffenen, die an der Klage teilgenommen hatten, waren noch sechs Monate vor einer möglichen Verjährung geschützt.  Was das für die Verjährung im Einzelfall bedeutet, muss individuell geprüft werden.  Für eine persönliche Beratung können Sie sich an die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt wenden.

Wenn die Sparkasse nicht von selber mit einer nachvollziehbaren Neuberechnung auf Sie zugekommen ist, fordern Sie sie dazu auf. Sie können dafür den Musterbrief der Verbraucherzentrale verwenden.

Welche Folge hat das Urteil für andere Kund:innen der Sparkasse Mansfeld-Südharz?

Wenn Sie nicht am Verfahren teilgenommen haben, sollten Sie trotzdem auf die Sparkasse Mansfeld-Südharz zugehen und eine Neuberechnung nach Maßgaben des OLG Naumburg fordern. Auch wenn das Urteil nur für die Verbraucher:innen unmittelbar verbindlich ist, die sich an der Klage beteiligt haben, lassen sich die Vorgaben auf alle entsprechend gestalteten Prämiensparverträge der Sparkasse übertragen. Es gibt aus Sicht des vzbv keinen Grund für die Sparkasse, den anderen Kund:innen mit gleichlautenden Verträgen eine Nachberechnung auf der Grundlage des OLG Naumburg zu verweigern. Aus Rücksicht auf ihr öffentliches Ansehen sollte sie ihre Kund:innen gleichbehandeln.

Zu beachten ist allerdings die Verjährungsfrist, die im Einzelfall geprüft werden muss. Für eine persönliche Beratung können Sie sich an die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt wenden.

Was bedeutet das Urteil für Kund:innen anderer Sparkassen?

Für Verbraucher:innen, die nicht an der Klage teilgenommen haben, ist das Urteil formal nicht bindend.

In einem anderen Verfahren zu Prämiensparverträgen hat der BGH die Berechnungsmethode des OLG Naumburg zwar bestätigt, aber auch festgestellt, dass je nach Sachverhalt auch andere Methoden rechtlich zulässig sein können. Vor allem, wenn Sie bei einer anderen Sparkasse Ihren Vertrag haben, kann sich Abweichendes ergeben. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Verbraucherzentrale vor Ort.

Bei einer Musterfeststellungsklage müssen Sie Ihre Ansprüche individuell geltend machen, wenn die Sparkasse Mansfeld-Südharz Ihrer Aufforderung einer Neuberechnung nicht nachkommt. Dafür können Sie sich beispielsweise an die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands wenden. Alternativ können Sie auch gerichtlich gegen die Sparkasse vorgehen. Das zuständige Gericht ist an die Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens gebunden.

Im Einzelfall muss jedoch geprüft werden, ob bereits die Ansprüche bereits verjährt sind. Bitte lassen Sie dies im Zweifel bei der Verbraucherzentrale-Sachsen-Anhalt einschätzen.

Beratungsangebote

Wo erhalte ich in Sachsen-Anhalt weitere Unterstützung?

Zum Prämiensparen und zu den Klagen berät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Ratsuchende in den Beratungsstellen, per E-Mail oder telefonisch über einen Rückrufservice. Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen. Die Online-Terminbuchung finden Sie hier.

Ich habe einen Prämiensparvertrag bei einer Sparkasse in einem anderen Bundesland. Die Problematik scheint mir aber dieselbe zu sein. Was kann ich tun?

Handelt es sich um eine sächsische Sparkasse, so finden Sie Informationen auf der Webseite der Verbrauchzentrale Sachsen. Für andere Sparkassen bieten die Verbraucherzentralen Informationen und einen Musterbrief an, mit denen Sie Ihr Geld nachfordern können.

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