FAQ zum Urteil des BGH zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen

Stand:
Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az: XI ZR 40/23) im Musterfeststellungsverfahren (MfK) des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Saalesparkasse zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen?
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

Für alle Verbraucher, die sich in das für die Musterfeststellungsklage (MfK) geführte Klageregister wirksam angemeldet haben und dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie in den Feststellungszielen der Klage:

Wie weiter nach dem positiven BGH-Urteil?

An der MfK beteiligte Verbraucher (im Klageregister eingetragene Verbraucher) können nach dem positiven BGH-Urteil ihre individuellen Ansprüche direkt gegenüber der Saalesparkasse geltend machen. Hierbei sollten sie von der Sparkasse, sofern diese nicht von selber auf die Kunden zugeht, eine nachvollziehbare Neuberechnung fordern, aus der die Berechnungsgrundlagen (u.a. der Referenzzinssatz, das Anpassungsintervall, das Äquivalenzverhältnis) und der Berechnungsverlauf erkennbar sind. → Musterbrief

Was müssen die Sparer jetzt selber tun?

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens kann beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ein schriftlicher Auszug über die Angaben im Klageregister beantragt werden. Hierfür stellt das BfJ in dem Bereich „Öffentliche Bekanntmachungen“ unter der jeweiligen Klage ein Formular zur Verfügung.

Der Auszug dient als Nachweis über die rechtzeitige Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister. Die rechtzeitige Anmeldung der Ansprüche hemmt den Eintritt der Verjährung. Die individuellen Ansprüche sind jedoch gesondert gegenüber der Saalesparkasse geltend zu machen.

Können die Ansprüche aus der MfK verjähren?

Ja.

Schon mit Urteil vom 06.10.2021 (Az: XI ZR 234/20) hat der BGH entschieden, dass eine Verjährung der Ansprüche auf Nachberechnung von Zinsen nicht vor Ablauf des Prämiensparvertrags in Betracht kommt. Die Verjährungsfrist beträgt ganze drei Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Vertrag beendet wurde. Wenn zum Beispiel die Sparkasse den Vertrag zum 31.05.2018 gekündigt hat, wären die Ansprüche mit dem 31.12.2021 verjährt. Das hat der BGH am 09.07.2024 in einem Parallelverfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden (Az. XI ZR 44/23) nochmals bestätigt.

Allerdings hemmt die Erhebung einer Musterfeststellungsklage die Verjährung für diejenigen Verbraucher, deren Ansprüche wirksam angemeldet und im Klageregister eingetragen wurden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat die Musterfeststellungklage gegen die Saalesparkasse im Juli 2020 erhoben, so dass auch Nachzahlungsansprüche aus Prämiensparverträgen, die beispielsweise in 2018 gekündigt wurden, heute noch nicht verjährt sind. Aber Achtung: die Verjährung wird (nur) bis sechs Monate nach der rechtkräftigen Entscheidung (BGH-Urteil am 09.07.2024) gehemmt!

Was ist, wenn die Sparkasse nicht zahlt/nicht reagiert?

Da es sich bei der MfK nicht um eine Leistungsklage handelt, müssen, wenn die Saalesparkasse der Aufforderung einer Neuberechnung nicht nachkommt, die Ansprüche individuell gerichtlich geltend gemacht werden. Das zuständige Gericht ist allerdings an die Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens gebunden.

Was ist, wenn die Sparkasse mir einen Nachzahlungsbetrag ohne Nennung einer konkreten Rechengrundlage anbietet?

Dann sollten Sie die Saalesparkasse auffordern, Ihnen eine nachvollziehbare Neuberechnung vorzulegen, aus der die Berechnungsgrundlagen (u.a. der Referenzzinssatz, das Anpassungsintervall, das Äquivalenzverhältnis) und der Berechnungsverlauf erkennbar sind → Musterbrief

Muss ich für die Zinsnachzahlung Steuern zahlen?

Zinsen sind steuerpflichtig. Kapitalerträge bis 1.000 Euro je Person können steuerfrei sein, wenn ein entsprechender Sparerfreibetrag bei der Bank gestellt wird. Bitte informieren Sie sich entsprechend beispielsweise bei einem Steuerberater.

Weitere Informationen zur Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse oder zu weiteren Verfahren finden Sie unter: www.sammelklagen.de

Für alle Verbraucher, die sich nicht an einer Musterfeststellungsklage beteiligen konnten:

Ich bin Kunde einer anderen Sparkasse. Trifft das BGH-Urteil (Az: XI ZR 40/23) vom 09.07.2024 auch auf mich zu?

  • Primär von dem o.g. BGH-Urteil betroffen sind nur die Prämiensparer der Saalesparkasse.

Sollte Ihr Prämiensparvertrag vergleichbar sein und auch eine der nachfolgenden Zinsanpassungsklauseln enthalten:

„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. _%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres      […]"

   oder

„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit _% p.a. verzinst.“

→ dann kontaktieren Sie Ihre Sparkasse und fordern Sie eine rückwirkende Neuberechnung Ihres Prämiensparvertrages in nachvollziehbarer Weise mit detaillierten Verlauf nach den Kriterien des BGH´s.

Können die Zinsnachzahlungsansprüche verjährt sein?

Ja.

Schon mit Urteil vom 06.10.2021 (Az: XI ZR 234/20) hat der BGH entschieden, dass eine Verjährung der Ansprüche auf Nachberechnung von Zinsen nicht vor Ablauf des Prämiensparvertrags in Betracht kommt. Das hat der BGH am 09.07.2024 in einem Parallelverfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden (Az.  XI ZR 44/23) nochmals bestätigt.
Die Verjährungsfrist beträgt ganze drei Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Vertrag beendet wurde. Wenn zum Beispiel die Sparkasse den Vertrag zum 31.05.2018 gekündigt hat, wären die Ansprüche mit dem 31.12.2021 bereits verjährt. Wenn der Sparvertrag 2021 endete, müssen Verbraucher noch 2024 aktiv werden.

Wie kann ich meine Ansprüche geltend machen?

Fordern Sie Ihre Sparkasse nachweislich (per Einwurfeinschreiben) auf, gemäß der Vorgaben des BGH eine rückwirkende Neuabrechnung Ihres Prämiensparvertrages in nachvollziehbarer Weise mit detaillierten Berechnungsverlauf vorzunehmen. → Musterbrief

Hinweis:

Die Musterfeststellungsklagen zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen gegen die Kreissparkasse Stendal und die Sparkasse Mansfeld-Südharz sind beim BGH anhängig. Eine konkrete Terminierung ist noch nicht bekannt.

Für weitere Fragen zum Prämiensparen und zu den Musterfeststellungsklagen berät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Ratsuchende in den Beratungsstellen, per E-Mail oder telefonisch über einen Rückrufservice.

Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen. Unsere Online-Terminbuchung finden Sie hier.

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