Formulierungen in Inkasso-Schreiben – erlaubt oder unzulässig?
Welche Formulierungen in Inkasso-Schreiben erlaubt sind und welche nicht, erfahren Sie hier:
1. Ankündigung rechtlicher Schritte und Erhöhen der Inkassokosten
Erlaubt: Inkasso-Schreiben können Ankündigungen von rechtlichen Schritten, etwa das Erheben einer Klage oder das Einleiten eines Mahnverfahrens enthalten. Dies ist grundsätzlich auch zulässig, ebenso wie der Hinweis, dass sich die Kosten weiter erhöhen können, wenn nicht gezahlt wird. Nach Ansicht der Verbraucherzentralen muss allerdings deutlich werden, dass dies nur für Sie gilt, wenn Sie die Rechnungen nicht bezahlen, obwohl Sie es hätten tun müssen. Der ursprüngliche Rechnungsbetrag und auch die Inkassokosten müssen also berechtigt sein.
Tipp: Die Höhe der Inkassokosten sollten Sie immer überprüfen. Hier hilft Ihnen der Inkasso-Check.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit dieser Problematik schon mehrfach auseinander gesetzt. So auch in seinem Urteil vom 22. März 2018 (Az I ZR 25/17). Die verwendeten Formulierung im Inkassobrief, welche zur Zahlung auffordern, wurden als zulässig angesehen. Es wurde zwar angenommen, dass das Schreiben bezweckt, den Druck auf den Verbraucher zu erhöhen.
Jedoch handelt es sich weder bei dem Hinweis darauf, dass die Einleitung gerichtlicher Schritte unmittelbar bevorstehe, noch bei dem Hinweis auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen, um eine Fehlinformation. Vielmehr entspricht dies den gesetzlichen Möglichkeiten.
Fehlen dagegen konkrete Hinweise, mit welchen rechtlichen Möglichkeiten Sie den Eintritt der angekündigten Maßnahmen verhindern können oder suggeriert das Schreiben, dass eine Verteidigung aussichtslos sei, kann dies zu einem anderen Ergebnis führen. Hierzu nimmt der BGH jedoch nicht weiter zu Stellung.
Achtung: Ist die Forderung unberechtigt, z.B. weil Sie keinen Vertrag geschlossen oder diesen widerrufen haben, ist auch die Inkassoforderung unberechtigt. Sie müssen dann nicht zahlen.
Trotzdem sollten Sie der unberechtigten Forderung widersprechen. Hierbei hilft Ihnen der Musterbrief.
2. Ankündigung Gerichtsvollzieher, Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung & Haftbefehl
Erlaubt: Inkasso-Schreiben können zudem Ankündigungen weiterer rechtlicher Schritten beinhalten. Gemeint sind etwa der
- Besuch eines Gerichtsvollziehers,
- die Zwangsvollstreckung,
- Lohnpfändung,
- Kontosperrung oder
- der Erlass eines Haftbefehls.
Hierbei handelt es sich ebenfalls um grundsätzlich zulässige Maßnahmen, welche im Rahmen der Forderungseintreibung verwendet werden können.
Solche Maßnahmen dürfen aber erst dann vollzogen werden, wenn ein sogenannter rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel gegen Sie als Schuldner vorliegt. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden, die Forderung zu bezahlen. Hierüber muss das Inkasso-Schreiben Sie nach Ansicht der Verbraucherzentrale informieren.
Folgende Formulierung ist zulässig:
„Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden.“
Hinweis: Der BGH hat in seinem Urteil vom 22. März 20218 nicht nur zur Ankündigung eines Mahn- und Klageverfahrens Stellung genommen, sondern auch zur Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen. Die Ankündigung solcher Maßnahmen hält das Gericht ebenfalls zur zulässig.
Offen bleibt auch in diesem Fall, ob einen andere Wertung möglich ist, wenn konkrete Hinweise fehlen, mit welchen rechtlichen Möglichkeiten Schuldner den Eintritt der angekündigten Maßnahme verhindern können. Oder wenn das Schreiben suggeriert, dass eine Verteidigung aussichtslos ist.
3. Ankündigung Schufa-Eintrag
Erlaubt: Inkasso-Schreiben dürfen ankündigen, dass bei einer nicht fristgerechten Zahlung die Schufa oder eine andere Auskunftei informiert wird. Die Ankündigung ist jedoch nur zulässig, wenn die Forderung auch wirklich besteht und Sie nicht tätig geworden sind, sich also nicht gewehrt haben.
Nicht erlaubt: Inkassounternehmen dürfen dagegen nicht schreiben,
„Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um […[ Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.“
Sie können in diesem Fall nicht erkennen, dass nur unbestrittene Forderungen eingetragen werden dürfen. Eine solche Formulierung ist daher unsachlich und unangemessen.
Hinweis: Kam es zu einem fehlerhaften Eintrag in eine Auskunftei, haben Sie das Recht, den Eintrag löschen zu lassen. Hier finden Sie den passenden Musterbrief dazu.
4. Ankündigung Hausbesuch
Erlaubt: Wird Ihnen vom Inkassobüro vorgeschlagen einen persönlichen Termin bei Ihnen daheim zu vereinbaren, ist dies erlaubt.
Nicht erlaubt: Inkassounternehmen dürfen dagegen nicht pauschal ankündigen, dass Sie mit einem Hausbesuch durch einen Inkasso-Mitarbeiter rechnen müssen. Entsprechende Formulierungen sind unzulässig.
Beispiel für eine unerlaubte Formulierung:
„[…] innerhalb des nächsten Monats den persönlichen Besuch eines auf Inkasso spezialisierten Mitarbeiter-Teams in den Abendstunden […]"
Steht ein Inkasso-Mitarbeiter unangekündigt vor Ihrer Tür, müssen Sie ihn nicht hereinlassen. Fordern Sie ihn auf, zu gehen. Lassen Sie sich auch hier nicht unter Druck setzen. Fühlen Sie sich durch einen Inkasso-Mitarbeiter bedroht, rufen Sie die Polizei.
Inkasso-Mitarbeiter dürfen sich auch nicht gewaltsam Zugang zu Ihrer Wohnung verschaffen. Wird Ihnen in dem Inkasso-Schreiben mit einer gewaltsamen Tür-Öffnung gedroht, lassen Sie sich hiervon nicht beeindrucken.
5. Kurze Zahlungsfristen
Erlaubt: Der Hinweis, dass sich die Inkassokosten erhöhen, sollten Sie nicht bezahlen, ist an sich zulässig. Ihnen sollte jedoch eine angemessene Frist – das heißt länger als 7 Tage - eingeräumt werden, um zu zahlen.
Nicht erlaubt: Lassen Sie sich nicht von kurzen Zahlungsfristen oder visuellen Hervorhebungen, wie Fettungen, Unterstreichungen, etc. verunsichern.
Beispiel einer Formulierung in einem Inkasso-Schreiben:
„Sie können diese Maßnahmen nur vermeiden, indem Sie sofort den Betrag in Höhe von […] bezahlen.“