Containern von Lebensmitteln: Was das ist und warum es verboten ist

Stand:
Containern, also das Mitnehmen von weggeworfenen Lebensmitteln aus Abfallcontainern von Supermärkten, ist Diebstahl. Anfang 2023 hat sich der Bundestag erstmals mit einem Gesetz befasst, das Containern von Strafen befreien soll.
Containern

Das Wichtigste in Kürze:

  • Containern ist rechtswidrig und stellt den Straftatbestand des Diebstahls dar.
  • Anfang des Jahres hat sich der Bundestag erstmals mit einem Gesetzentwurf befasst, um das Container von Strafen zu befreien.
  • Doch bereits das geltende Recht bietet Möglichkeiten Strafen auszusetzen.
  • Der Handel lehnt die Legalisierung des Containerns ab. Unter anderem deshalb, weil Lebensmittel aus Abfallcontainern bei Verzehr die Gesundheit schädigen können und der Handel dafür haften müsste.
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Was ist Containern und warum ist es strafbar?


Containern bedeutet, dass gezielt Mitnehmen entsorgter, aber mutmaßlich noch genießbarer Lebensmittel aus Abfallcontainern von Supermärkten und Discountern. Das ist nach aktueller Gesetzeslage rechtswidrig. Es stellt den Straftatbestand des Diebstahls dar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Ebenso zu beachten: Schon wenn Sie das Gelände eines Supermarktes oder Discounters, auf dem der Container steht, außerhalb der Öffnungszeiten betreten, kann dies als Hausfriedensbruch gewertet werden. Oft sind die Container mit Schlössern, Toren oder anderen Vorrichtungen gesichert. Wenn diese aufgebrochen werden, kommt auch noch Sachbeschädigung hinzu. Gut zu wissen - Laut der europäischen Lebensmittelhygieneverordnung (VO (EU) Nr. 852/2004) sind Lebensmittelabfälle, und nichts weiter sind entsorgte Lebensmittel, aus Gründen des Seuchenschutzes „in verschließbaren Behältern zu lagern“.


Wird Containern bald straffrei?


Im Januar 2023 schlugen dir Bundesjustizminister Marco Buschmann und der Bundesernährungsminister Cem Özdemir vor, zukünftig im Einzelfall von Strafverfahren wegen Containern abzusehen. Die Straffreiheit bezieht sich allerdings nur auf die Mitnahme entsorgter Lebensmittel. Wer sich Zugang zu abgeschlossenen Toren und Tonnen verschafft, muss weiterhin mit Strafen wegen Hausfriedensbruchs und oder Sachbeschädigung rechnen.

 

Ist eine Änderung von Straf- und Bußgeldverfahren für das Containern überhaupt nötig?

Der Gesetzesvorschlag sieht vor, die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiSTBV) zu ändern. Diese Verwaltungsvorschrift soll eine bundeseinheitliche Behandlung bei Straf- und Bußgeldverfahren sicherstellen. Wichtig zu beachten - da das Grundgesetz die Zuständigkeiten verteilt, obliegt die Durchführung von Verfahren den Bundesländern. Daher müssten diese dem Vorschlag zustimmen. Eine Gesetzesänderung auf Bundesebene ist derzeit nicht geplant.
Da Staatsanwaltschaften und Gerichte den überwiegend Teil der Ermittlungsverfahren wegen Containern aktuell einstellen, ist ein Mehrwert jedoch äußerst zweifelhaft. Die Gesetzesänderung wird von den Bundesländern darüber hinaus auch mit der Begründung abgelehnt, dass die Entkriminalisierung des Containerns im Strafgesetzbuch und nicht im Verfahrensrecht erfolgen müsste. 2020 hat das Bundesverfassungsgericht ähnlich argumentiert und eine Klage von zwei Studentinnen auf Entkriminalisierung abgewiesen. Nach der damaligen Entscheidung der obersten Richter blieb Containern strafbar, da nur der Bundestag über die Straffreiheit entscheiden kann.

 

Straffreiheit ist bereits jetzt möglich

Das geltende Recht bietet jedoch bereits jetzt verschiedene Wege, eine Bestrafung zu auszusetzen:
1. Der Eigentümer des Discounters oder Supermarktes kann auf ein Strafantragsrecht verzichten, wenn etwa der Hausfriedensbruch, die Sachbeschädigung und /oder der Diebstahl geringwertig ist.
2. Die Staatsanwaltschaft kann von einer Verfolgung der Tat absehen oder das Strafverfahren vorzeitig einstellen. (§ 153/153a Strafprozessordnung)
3. Das Strafgericht kann auch nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen (§ 59 Strafgesetzbuch).

 

Darum ist der Handel gegen eine Entkriminalisierung

Der Handel lehnt die Verfahrensänderung ab. Hintergrund: Beim Verkauf von Lebensmitteln mit abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum gehen die Gewährleistung und damit auch die Haftung in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit vom Hersteller auf den Händler über. Der oberste Grundsatz im Lebensmittelrecht lautet: „Lebensmittel müssen sicher sein“. Dies gilt auch für „unentgeltlich abgegebene“ Lebensmittel. Haftungsrisiken aufgrund von Lebensmittelinfektion durch „containerte“ Lebensmittel, die gerade bei leicht verderblichen Lebensmitteln bestehen können, wollen Händler natürlich nicht riskieren. Zwar sind Lebensmittel auch nach Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht grundsätzlich ungenießbar oder gar unsicher. Doch um die Verzehrbarkeit festzustellen, bedarf es zur rechtlichen Absicherung einer vorherigen Qualitätskontrolle durch den Händler. Dies aber will der Handel mit Verweis auf die Kosten allerdings nicht leisten.
Containern bedarf also großer Aufmerksamkeit und eines gewissen Fachwissens. Sollte es dazu kommen, dass der Vorschlag der Politik doch noch umgesetzt wird, steht zu befürchten, dass der Handel seine Container und Grundstücke noch besser sichert oder gar Presscontainer verwendet, sodass ein Zugang zu entsorgten Lebensmitteln überhaupt nicht mehr möglich ist.

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