Kaufen und Bezahlen: Die häufigsten Rechtsirrtümer

Stand:
Nicht beirren lassen: Die Regeln fürs Kaufen und Bezahlen von Waren sind nicht immer gleich. Was auf den ersten Blick als gutes Recht der Kund:innen erscheint, erweist sich beim genauen Hinsehen oft als ein weit verbreiteter Irrglaube.
Grafik zu offenen Fragen zum Verbraucherrecht
On

Verträge nicht nur mit Unterschrift gültig

Am Beispiel vom Kauf von Brötchen ist es jedem sofort klar, dass es sich hierbei um einen Kaufvertrag handelt, bei dem niemand etwas unterschreiben muss. Bei einem mündlichen Vertragsabschluss am Telefon hingegen sind die angerufenen Kund:innen hinterher häufig überrascht, dass sich aus einem bloßen Telefongespräch eine bindende Zahlungsverpflichtung ergeben kann.

Der Einkauf von Waren oder die Zustimmung zu Serviceleistungen vollzieht sich also häufig ohne Unterschrift und ist somit gültig. Zwingend unterschrieben werden müssen jedoch alle Vereinbarungen, die in Schriftform abgeschlossen oder auch noch durch einen Notar beglaubigt werden müssen – wie etwa bei einem Immobilienerwerb.

Preisauszeichnungen nicht immer bindend

Auch wenn für ein Smartphone ein Preis von 79 Euro angegeben ist, muss der Verkäufer es nicht zwangsläufig zu diesem Preis verkaufen. Die Preisangaben bei Waren in Prospekten, Schaufenstern oder der Webseite sind für die Händler insoweit nicht bindend. Maßgeblich ist immer der Preis über den sich Käufer und Verkäufer an der Kasse verständigen. Trotzdem darf der Verkäufer natürlich nicht bewusst mit falschen Preisen werben.

Umtausch und Rückgabe nicht selbstverständlich

Die meisten Geschäfte bieten ihren Kund:innen die Möglichkeit, gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Zeit einfach wieder umzutauschen. Oft erstatten die Unternehmen dann den Kaufpreis oder stellen einen Warengutschein aus. Diese weit verbreitete Praxis und der rechtliche Umstand, dass bei den meisten Online-Käufen die georderten Waren tatsächlich zurück gegeben werden können, führen zu dem Irrglauben, es bestehe ein Recht auf Umtausch. Doch ein Umtausch oder die Rücknahme von Artikeln im Geschäft ist reine Kulanz des Verkäufers. Beim Kauf vor allem von teuren Waren im stationären Handel sollten sich Kund:innen vorab im Laden nach den Umtauschbedingungen erkundigen und sich vorsorglich eine Umtauschmöglichkeit- etwa auf dem Kassenbon – schriftlich bestätigen lassen.

Garantie und Gewährleistung nicht dasselbe

Beide Begriffe sind streng voneinander zu unterscheiden. Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Zusage von Herstellern für die Qualität oder Funktionstüchtigkeit ihrer Produkte geradezustehen. Diese Selbstverpflichtung gilt für die von den Herstellern individuell angegebenen Funktionen und Zeiträume. Eine Garantiezusage der Hersteller ist nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Gewährleistung. Bei dieser sind die Händler in rechtlicher Verantwortung: Sie müssen für zwei Jahre nach dem Kauf beziehungsweise nach Übergabe der Ware an den Kund:innen dafür einstehen, wenn die gekaufte Ware nicht einwandfrei war.

Nicht jede Kartenzahlung ist rückbuchbar

Das Zahlen mit Karte statt mit Bargeld ist auf dem Vormarsch. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Bezahlen mit Girocard und Unterschrift oder per Giro-Card und PIN. Nur wer seine Kartenzahlung auch per Unterschrift quittiert, kann den Kaufbetrag innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen auf sein Geldkonto zurückbuchen lassen. Bei diesem sogenannten Lastschriftverfahren erteilen Kund:innen per Unterschrift ihre Zustimmung, dass Händler den Kaufpreis vom jeweiligen Kundenkonto einziehen dürfen. Bei einer Kartenzahlung per PIN wird der Kaufbetrag sofort vom eigenen Konto abgebucht und an den Händler gezahlt. Eine Rückbuchung des Betrags ohne weitere Begründung fällt somit flach. Achtung: Die Möglichkeit, eine Lastschrift zurückbuchen zu lassen, bedeutet aber nicht, dass Kund:innen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen müssen.

Die Unterscheidung gilt auch bei kontaktlosen Kartenzahlungen, bei denen die Karte ohne PIN-Eingabe oder Unterschrift einfach an das Kassenterminal gehalten wird. Hier sollte der Kassenbon Aufschluss darüber geben, ob es sich um eine Lastschriftzahlung handelt.

Etwas anderes gilt natürlich bei unberechtigten Buchungen. In solchen Fällen sollten Sie umgehend Ihre Bank kontaktieren.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Wärmepumpe
Unabhängig werden von teurem Gas und Öl, Klima schonen, Kosten sparen
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnt es bislang ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führt deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Streikende Menschen in Gewerkschaftsjacken und mit Fahnen

Streik bei der Bahn, im ÖPNV, am Flughafen: Das sind Ihre Rechte

Verdi kündigt Warnstreiks an Flughäfen für Montag (24.02.) an. Freitag wurde der ÖPNV in sechs Bundesländern bestreikt. Welche Rechte Betroffene haben, wenn der Zug oder Flug ausfällt, fassen die Verbraucherzentralen hier zusammen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH – eine Tochter des Otto-Konzerns – hat ihr Schwesterunternehmen beauftragt, offene Forderungen von Kund:innen einzutreiben. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat sie dabei künstlich überhöhte Inkasso-Gebühren verlangt. Deswegen hat der vzbv das Unternehmen verklagt. Der Bundesgerichtshof ist der Begründung der Verbraucherschützer nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.